Die Satzung

Die Satzung des TSV Galgo-Friends e.V.

Der TSV Galgo-Friends e.V. ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein. Unsere Vermittlungstiere werden von uns bis zur endgültigen Vermittlung in privaten Pflegestellen, i.d.R. in NRW, untergebracht. Hierbei handelt es sich um Vereinsmitglieder oder Tierfreunde, die in ihrem Zuhause jeweils einen oder mehrere Hunde betreuen. Die Anzahl der in den einzelnen Pflegestellen untergebrachten Hunde bewegt sich im Rahmen eines gängigen privaten Umgangs mit Haustieren. Die Tiere werden dort ernährt und gepflegt. Wir sind kein Tierheim oder eine Tierheim ähnliche Einrichtung.

Das Team des TSV Galgo-Friends e. V. besteht aus den Vorstands-Mitgliedern und unseren ehrenamtlichen Helfern:

  • Carola Birkner, 1. Vorsitzende
  • Andrea Heidebroek, 2. Vorsitzende
  • Diane Scheckert, Kassenwartin
  • Vanessa Graf, Schriftführerin

§ 1 NAME – SITZ – TÄTIGKEITSBEREICH

Der Verein führt den Namen „TSV Galgo-Friends“, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer. Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Grenzen Nordrhein-Westfalens und Deutschlands hinaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. TSV Galgo-Friends e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 ZWECK DES VEREINS – AUFGABEN – ZIELE

  • Der Verein setzt sich zum Ziel:
    den Tierschutzgedanken innerhalb Deutschlands und Europas zu vertreten und zu fördern
  • sich für alle Hunde einzusetzen
  • das Wohlergehen dieser Hunde zu fördern und zum Wohle dieser zu beraten und zu informieren
  • Tierhaltungskontrollen durchzuführen
  • speziell gegen das Elend der Windhunde und anderer Hunde in Europa, vornehmlich Spanien anzukämpfen
  • Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb deutscher Grenzen Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
  • Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime
  • Unterbringung aller Hunde in artgemäßer Form · Die Unterstützung südeuropäischer Tierschutzorganisationen oder privater Tierschutzinitiativen und die Hilfe bei notwendiger Überführung und Unterbringung einzelner Hunde in kompetente Pflegestellen gehören zum Vereinskonzept.
  • eigene Tierversorgung und -vermittlung
  • Die Pflegestellen sollen ebenso während der Aufnahme eines Tierschutzhundes durch den Verein Betreuung und ideelle Unterstützung erfahren, so dass ein in Not geratener, herrenloser Hund eine gute Chance auf eine geeignete Endfamilie bekommt.
  • Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

§ 4 INTERNETPRÄSENZ

Der Verein präsentiert sich der Öffentlichkeit unter anderem mittels einer Seite im Internet (Homepage).
Die Homepage dient in erster Linie als Plattform, die u. a. einen Meinungs-, Informations- und Datenaustausch ermöglicht und der Vermittlung von Hunden. Vereinsinterne Daten, beispielsweise Versammlungsprotokolle, die in einem geschützten Bereich nur von Mitgliedern eingesehen werden können, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Satzung ermächtigt den Vorstand, weitere verbindliche Regelungen zum Internetauftritt in einer entsprechenden Ordnung aufzustellen.

§ 5A ERWERB DER FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

  1. Fördermitglied kann werden, wer sich zu den Vereinszwecken bekennt, einen regelmäßigen Beitrag leistet, das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
  2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Kampagnenarbeit des Vereins.

§ 5B ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung ohne Angabe von Gründen.

§ 5C PARTNERSCHAFT

Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Förder-/Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweilige/n Tier/e übernommen.

§ 6 BEENDIGUNG DER FÖRDER-/MITGLIEDSCHAFT

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahres-beitrages ganz oder teilweise länger als sechs Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 BEITRÄGE

Jedes Förder-/Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des I. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages für Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand fest. Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen.

§ 8 ORGANE

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung

§ 9 DER VORSTAND

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus: 1. dem/der ersten Vorsitzenden 2. dem/der zweiten Vorsitzenden 3. dem/der Kassenwart/in 4. dem/der Schriftführer/in Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewählten Vorstandsmitglieds endet ebenso mit der Neuwahl. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr mindestens jeden 2. Kalender-jahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung – mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Die Frist zur Einberufung gilt als eingehalten, wenn die Einladung mindestens 17 Tage vorher bei der Deutschen Post oder einem anderen Postzustelldienst eingegangen ist.
  2. In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt – der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes – die Wahl des Vorstandes (im Wahljahr) – die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr – die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge — die Beschlussfassung über Satzungsänderungen – die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  4. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn – das Interesse des Vereins dies erfordert – die Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
  6. Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des 1. Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Ver-sammlung beim Vorstand eingereicht sein.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 RECHNUNGSPRÜFUNG

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig Kassenprüfer ist, für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Tierschutzbund e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 14 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§ 15 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand der Vereins TSV Galgo-Friends e.V. ist Gelsenkirchen-Buer.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in Gründungsversammlung am 28. November 2009 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Gelsenkirchen, 28. November 2009